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Rückfahrlampe ja/nein?

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    Rückfahrlampe ja/nein?

    Hallo mitgestörte,
    ich hab da mal eine Frage: muss an meinen `85er 90 eine Rückfahrlampe dranne? meine sieht sehr nachträglich montiert aus und funktioniert auch nur wenn sie will...
    Jetzt spiele ich mit dem gedanken mir das gefummel damit zu ersparen und sie vom auto zu verbannen.

    Weiß jemand wie das TÜV technisch ausschaut?

    gruß donno

    #2
    @ donno,

    soweit ich weiß muß die für den TÜV dran.
    Finde ich aber auch logisch.

    LG,
    christoph
    Mund abputzen - weitermachen

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      #3
      laut Adac:



      ab 1.1.1987 Vorschrift

      aber wenn eine Angebaut ist müß er gehen, also abbau oder reparieren
      Gruß Detlef

      _______________________________________________

      STAMMTICH HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN

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        #4
        Man beachte den feinen Unterschied: Ein Kraftfahrzeug muss der STVZO entsprechen, und nicht dem TÜV. Der TÜV ist nur eine von vielen Institutionen in D, die kontrolliert ob Dein Fahrzeug der STVZO entspricht. Und das ist ein himmelweiter Unterschied. ;)

        Imho müssen nach §52a Absatz 2 mittlerweile alle KFZ so einen Rückfahrscheinwerfer haben. Eine zeitliche Einschränkung ist da nicht zu finden.

        Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52a.php

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          #5
          soweit ich weiß (ich garantiere bei unseren ständigen Vorschriftenänderungen für nix), gibt es bislang keine Nachrüstpflicht für Rückfahrscheinwerfer, d.h. Fahrzeuge, die vor 1987 in Verkehr gebracht wurden und werksmäßig uber keinen solchen verfügen müssen auch nicht nachgerüstet werden. Ich habe selbst 2 Oldtimer (davon ein Landy) in der Garage stehen, und die haben keine Rückfahrscheinwerfer. Der TÜV hat das auch noch nicht bemängelt.
          Also wenn Dein Landy urspünglich keinen hatte, dann bau ihn halt einfach ab und fertig.

          Gruß

          Jörg
          am Öl liegt´s nicht - es ist keins drin!

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            #6
            Hallo!

            TÜV in Neumarkt (Bayern, Reg-Bezirk Oberpfalz) und in Altdorf (ebenfalls Bayern, Reg.-Bezirk Mittelfranken) wollten mir einen 2 Jahre vorher vom TÜV-Nord in Flensburg (als Mängelfrei) getüvten und erstmalig zivil in Betrieb genommenen (§22a - oder §21?) 90 exMOD zwangsstillegen (!), da drei extrem wichtige, die Verkehrssicherheit betreffende Details fehlten:
            1. Rückfahrscheinwerfer;
            2. Spritzlappen hinter den Hinterrädern;
            3. Lenkradschloss;

            Nebenbei: Ich hatte damals auch bei ADAC angefragt, wie die Rechtslage ist - Auskunft in Kurzform: TÜV hat recht! Außerdem möge ich mir doch ein vernünftiges Auto kaufen und keine so unbequemen Fragen stellen. - Spätestens seither ist mein Verhältnis zu dieser Autofahrervertretung etwas gespalten...

            Gruß
            Markus

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              #7
              Hey, ich gehe mal davon aus, dass du einen zusätzlich zum Rücklicht, montierten Scheinwerfer meinst. (...nachträglich montiert...) So einer der gerne bei Anhänger/Gespannfahrern benutzt wird um beim ankuppeln nicht im dunkeln zu stehen. Wenn ich in meiner Annahme richtig bin, dann hat der mit TÜV und Eintragungen nichts zu tun. Ob du ihn willst oder nicht ist deine Entscheidung. Ich würde ihn durch einen neuen z.B. von Hella ersetzten und ein neues Kabel ziehen. Die Löcher sind ja eh drin. 8)

              Wenn du aber tatsächlich den werkseitig montierten Rückfahrscheinwerfer meinst. Dann hast du ja alles gelesen. :D
              Home is where you park it :p.

              Iss so, Ralf ;)

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                #8
                Die Beinahestillegung wird nicht wegen des Rückfahrscheinwerfers sondern wegen des fehlenden Lenkradschlosses gewesen sein.

                Es geht um den Schutz gegen unberechtigte Benutzung (nicht um Diebstahlschutz), damit kein Kind oder Dödel das Auto benutzt; auch ein Bagger muß abgeschlossen sein.
                Ein Freund hatte als Ersatzmaßnahme an seinem Serie III eine Lenkradkralle (eingetragen).

                A N D R E A S
                Das Rübenschwein

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                  #9
                  Original von Rainer4x4
                  die kontrolliert ob Dein Fahrzeug der STVZO entspricht. Und das ist ein himmelweiter Unterschied. ;)

                  Imho müssen nach §52a Absatz 2 mittlerweile alle KFZ so einen Rückfahrscheinwerfer haben. Eine zeitliche Einschränkung ist da nicht zu finden.

                  Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52a.php
                  Ein Fahrzeug muß der Stvzo entsprechen, die am Tage der Erstzulassung gültig war, bis auf ein paar Ausnahmen ( z.B. Blinker /Warnblinker) die nachgerüstet werden müßen.
                  Gruß Detlef

                  _______________________________________________

                  STAMMTICH HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN

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